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Anordnung und Schaltung Frontscheinwerfer

Begonnen von Alex.H, 19, November, 2016, 17:34:31 NACHMITTAGS

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Alex.H

Heute mal wieder draussen in der Garage gesessen und die Scheinwerfer-Elektrick angefangen. Da kann man sich echt den ganzen Tag mit beschäftigen:

Wo packe ich die Relais hin? Wo sind sie geschützt?
Welche Leuchtenfunktion möchte ich eigentlich haben? Was davon ist zulässig?
Alle 4 Scheinwerfer mit Standlicht? Sehe ich dann auch gleich einen Stecker vor, damit ich ggfls. wieder die originalen Standlichter mit einbinden kann, wenn ich denn möchte?
Alle 4 auf Abblendlicht? Ist meines Wissens sogar zulässig, weil die Scheinwerfer eng genug zusammen stehen...
Alle 4 auch auf Fernlicht? Ist meines Wissens nach auch zulässig ( war ja sogar bei mir so, nur halt innen noch mit Sealed Beams ). Allerdings gibt es meines Wissens nach eine begrenzte Anzahl Leuchtenfunktionen vorne, die man haben darf...

Sehe ich das steckermäßig alles schon vor, daß ich es ggfls. einfach nur zusammen stecken brauch?

Fragen über Fragen... Und eh man sich's versieht, ist der Nachmittag rum, und man hat eigentlich nichts geschafft, ausser die alte Verkabelung und die dilettantische Verdrahtung der neuen Standlichter raus zu ruppen und ein paar neue Kabel rein zu ziehen...

Es scheint auch immer noch nicht überall angekommen zu sein, daß rote und blaue Quetschverbinder ( finde ich eh schon gruselig, das Zeugs ) nichts mit + und - zu tun haben, sondern mit dem Kabelquerschnitt... Naja... ::)

Feierabend für heute... ich geh jetzt Pizza essen ;)

Gruß, Alex

greasemonkey

Wo man ggf. die Relais montieren kann, hat Marco in seinem Resto-Thread beschrieben. Ich finde die Montage im Bereich der Mittelkonsole viel zweckmässiger als irgendwo im Motorraum.

Zu den "Möglichkeiten" gibt es nach den §§ 50 und 51 StVZO (Stand 26.04.2012) und ECE-R48 folgende Dinge zu prüfen:


  • Abblendlicht und Fernlicht
    Auszüge aus §50 StVZO
    (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.

    (6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt.

    Auszüge aus ECE-R48


  • Begrenzungsleuchten
    Auszüge aus §51 StVZO
    (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.

    Auszüge aus ECE-R48

  • Parkleuchten
    Auszüge aus § 51c StVZO
    (1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.

    (2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein: 1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder...

    (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen.

    Auszüge aus ECE R-48

Im Internet finden sich noch viele Angaben über Abständen, Höhen und Abständen zueinander etc. Die sind mit der Überarbeitung der StVZO und der Ratifizierung der ECE R-48 überholt. Sicherlich ziehen einige Prüfer diese älteren Vorschriften noch zu Rate, de facto sind die aber nicht mehr gültig.

Diese aktuellen Dokumente hat Moonshiner hier verlinkt und daraus hab ich auch die Auszüge.

Damit fällt die Variante mit 4 Standlichtern aus genauso wie die mit 4 Abblendscheinwerfern.
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt

Alex.H

Du hast es doch Grad selbst mit Deinen Auszüge beantwortet:

-Abblendlicht und Fernlicht
Auszüge aus §50 StVZO

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt.

-Begrenzungsleuchten
Auszüge aus §51 StVZO

Zulässig sind zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten

greasemonkey

Was möchtest Du mir damit sagen?

Das 4 Abblendscheinwerfer und 4 Begrenzungslichter zulässig sind?

Paarweise heisst 1 Paar Abblendlichter und ein paar Fernlichter.

Zusätzliche Begrenzungsleuchten heisst nicht 4 davon. 

Die Antwort gibt Dir die ECE R-48 mit der Anzahl.
F-Body Parts hat den Betrieb bis auf weiteres eingestellt

bephza

Ich hab meine Relais direkt ans Schlossblech geschraubt, da meine Mittelkonsole schon innerlich ausschaut, wie das Gehirn von KITT...
Fällt auch keinen auf das die da sind... also ich hab sie unteres Schlossblech montiert, n bissel fummelei aber was solls...

Nun ja 4 mal Abblendlicht, will keiner sehen hier in Deutschland. Ist nicht TÜV konform soweit ich das weiß. Was 4 mal Aufblendlicht nun genau bei welchen TÜV gedultet wird, ist wieder Auslegungssache. Meinen ist es egal, da es eh Aufblendlicht ist... aber ich hatte mal 4mal Aufblendlicht angeschlossen, war viel zu hell, außer du willst ein Stadion beleuchten.

lg melle